Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Pharmacosmos Deutschland GmbH („Auftragnehmer“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB. Es gelten ausschließlich unsere vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Auftraggeber“) werden nicht Vertragsinhalt. ; dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Erklärungen sind nur in schriftlicher Form verbindlich. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.4. Sie haben ebenfalls Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.5.  Der Auftragnehmer  verfügt über eine gültige Großhandelserlaubnis gem. § 52a AMG, ausgestellt vom Regierungspräsidium Darmstadt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Sofern eine schriftliche Bestellung als Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB anzusehen ist, kann der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.2. Die Annahme kann schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bei gleichzeitiger Mitteilung über die Auslieferung erfolgen, wenn dies innerhalb der der 2-Wochen-Frist nach Ziffer 2.1

2.3. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein, oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist. 

3. Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit der Lieferung bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen, betrieblichen und technischen Angelegenheiten des Auftragnehmers auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und soweit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich auf die Geheimhaltung verzichtet hat. 

4. Preise

4.1. Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart, sind die vom Auftragnehmer angegebenen Preise freibleibend. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung gilt der am Tag der Bestellung gültige, in der Lauer-Taxe (veröffentlicht über die IFA-Medien) für jede Handelsstufe geltende Lauer-Preis vom Auftragnehmer gemäß der Arzneimittelpreisverordnung oder, soweit die Ware nicht in der Lauer-Taxe aufgeführt ist, der in der Preisliste ausgewiesene Preis jeweils ab Auslieferungslager Bruchsal  netto (EXW).

4.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 

5. Besondere Regelungen für Krankhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken

5.1. Krankenhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken werden insoweit, wie keine Bindung durch das Arzneimittelpreisrecht (§ 78 AMG i. V. mit der Arzneimittelpreisverordnung) erfolgt zu gesondert zu vereinbarenden Preisen. Ein Weiterverkauf an Großhändler oder Offizinapotheken zur Verwendung im ambulanten Bereich ist nicht zulässig.

5.2. Arzneimittel aus Klinikpackungen dürfen nicht für den ambulanten Bereich ausgeeinzelt werden und nur im Rahmen der stationären Behandlung verwendet werden. 

6. Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Liefertermine gelten nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

6.2.  Die Lieferung erfolgt ab ex works (Incoterms 2010) ab Auslieferungslager Bruchsal.

6.3. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung gilt Folgendes: Die Versendung der Ware erfolgt ab einem Netto-Auftragswert von EUR 150,- (einhundertfünfzig Euro) (ohne Umsatzsteuer) pro Bestellung versandkostenfrei an den vom Käufer angegebenen Lieferort innerhalb Deutschlands. Liegt der Netto-Auftragswert unter EUR 150,-, so wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von EUR 7,50 berechnet. Die Wahl der Versandart bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

6.4. Ein etwaiger Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die Versendungskosten trägt.

6.5. Kann die Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente. 

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in Euro (€) netto.

7.2. Nach Erteilung einer SEPA-Firmenlatschrift-Mandat gewährt der Auftragnehmer Skonto in Höhe von  1,0 %. Der Einzug einer Lastschrift erfolgt frühestens 7 Tage nach Rechnungsdatum. Die Ankündigung des Einzugs (Vorabinformation/ "Prenotification") erfolgt spätestens 5 Werktage vor Geltendmachung der Lastschrift, in der Regel mit der Rechnungsstellung. Der Auftraggeber sichert zu, für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Etwaige Kosten, die aufgrund einer Nichteinlösung oder einer Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

7.3. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind.

7.4.  Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug; dies gilt nicht bei Erteilung eines SEPA-Firmenlastschrift-Mandats nach Ziffer 7.2, soweit ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto besteht und die fälligen Beträge damit eingezogen werden können.  Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR bzw. 5,00 EUR zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.  Der Auftragnehmer behält sich vor, offene Forderungen an ein Inkassounternehmen zur weiteren Verfolgung zu übergeben. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7.5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7.6. Sobald der Auftragnehmer elektronische Rechnungen eingeführt und den Auftragsgeber hierüber informiert hat, werden Rechnungen postalisch oder per Telefax nur noch dann versandt, wenn der Auftragsgeber nicht am elektronischen Rechnungsverfahren teilnimmt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche.

8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten trägt der Auftraggeber.

8.3. Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.

8.4. Die Regelung unter dieser Ziffer 8.3 gilt bei einer Weiterveräußerung an Patienten oder einer Anwendung an Patienten nur, soweit der jeweilige Patient im Vorfeld einem entsprechenden Forderungsübergang und der Weiterleitung seiner Daten an den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

8.5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als 10 %, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

8.6. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Ist der Schuldner des Auftraggebers ein Patient oder eine Krankenversicherung, gilt dies nur, wenn der Patient im Vorfeld dem Forderungsübergang sowie der Weitergabe seiner Daten schriftlich zugestimmt hat. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

8.7. Der Eigentumsvorbehalt besteht solange fort, bis die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren. 

9. Rücknahmebedingungen (außerhalb Gewährleistung)

9.1. Die Rücknahme der Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

9.2. Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Auftraggeber.

9.3. Weitere Regelungen zu Rücknahmen sind der jeweils gültigen Retourenrichtlinie des Auftragnehmers zu entnehmen. 

10. Gewährleistung und Haftung

10.1. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, darf der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

10.2. Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Ware verjähren in 12 Monaten ab Lieferung der Ware an den Auftraggeber. 

10.3. Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungs- und Arzneimittelgesetz. Im Übrigen ist die Haftung für Vermögensschäden auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. 

11. Weiterverkauf

11.1. Die Produkte des Auftragnehmers dürfen nur unter Beachtung und Einhaltung der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen behandelt und weiterverkauft sowie in sonstiger Weise abgegeben werden.

11.2. Der Auftraggeber ist nicht zur Abtretung von Lieferansprüchen aus dem Vertrag gegen den Auftragnehmer an Dritte berechtigt. 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

12.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.3. Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand Wiesbaden. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen. 

13. Wirksamkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. 

Wiesbaden, 01.01.2018

Pharmacosmos GmbH

Pharmacosmos

Please identify if you are a:

;